Die Satzung unseres Vereins wurde von der Gründungsversammlung am 20. Juni 1995 beschlossen
und von der Mitgliederversammlung am 22. April 1996 geändert. Seitdem ist folgende Fassung gültig:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

- Der Verein führt den Namen "IMPEESA" mit dem Zusatz "eingetragener Verein"
(e. V.) - Verein zur Förderung der Pfadfinderarbeit in Perlach - nachfolgend kurz
Verein genannt.
- Er hat seinen Sitz in München - Perlach und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck

- Der Verein ist der Zusammenschluss von Freunden und Förderern des Stammes
Sankt Michael Perlach in der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG).
- Die Eigenständigkeit des DPSG-Stammes Sankt Michael Perlach bleibt durch den
Verein unangetastet.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit des
DPSG - Stammes Sankt Michael Perlach durch Bereitstellung von Fördermitteln.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der
jeweils geltenden Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft

- Aktive Mitglieder des Vereins können Freunde, Mitglieder und ehemalige
Mitglieder, Eltern von Mitgliedern des DPSG-Stammes Sankt Michael Perlach
und juristische Personen werden.
- Die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft durch Förderer besteht.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Ehrenmitgliedschaft von der
Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind Personen,
die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und
den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Mitglieder der Leiterrunde des DPSG-Stammes Sankt Michael Perlach sind
von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Aufnahme der Mitgliedschaft

- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags an
den Vereinsvorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
- Das Mindestalter für Mitglieder beträgt sechzehn Jahre.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller
schriftlichen Einspruch binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Zustellung
des Beschlusses gegenüber dem Vorstand erheben. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt schriftlich
gegenüber dem Vorstand.
- Mitglieder, die wiederholt oder in grober Weise dem Zweck des Vereins oder
seiner Satzung zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds ist Einspruch binnen zwei
Wochen nach rechtskräftiger Zustellung des Beschlusses schriftlich
gegenüber dem Vorstand zulässig, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Rechte des Mitglieds.
- Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, fällige Beiträge sind zu
entrichten. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Vorstand

- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie
einem Beisitzer. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig und
Mitglieder des Vereins sein.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine Neuwahl
stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus,
ist ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung bis zum Ende der
laufenden Wahlperiode zu wählen.
- Ein Mitglied der Leiterrunde des DPSG-Stammes Sankt Michael Perlach ist als stellvertretender Vorsitzender geborenes Mitglied des Vereinsvorstands. Das Amt des Schatzmeisters übernimmt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des DPSG-Stammes Sankt Michael Perlach.
- Aufgaben des Vorstands sind die Geschäftsführung des Vereins, die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung
der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung nach den Vorschlägen
der Stammesversammlung und des Stammesvorstands des DPSG-Stammes
Sankt Michael Perlach.
- Die Mitglieder des Vorstands erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur
Vertretung berechtigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstands sind jeweils zu
zweit zur Vertretung berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung

- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die
Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen.
- Antragsberechtigt sind Mitglieder des Vereins, sowie die
Stammesversammlung und die Stammesleitung des DPSG - Stammes Sankt
Michael Perlach.
- Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim Vorstand vorliegen. Initiativanträge sind
zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein
Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der
ordnungsgemäß geladenen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel
der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des § 2
(Vereinszweck), des § 7 Abs. 4 (Vergabe der Mittel) und des § 9 Abs. 3
(Weiterbestehen bei Auflösung des Stammes) können nur mit einer Mehrheit
von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder mit
je einer Stimme. Firmen und Organisationen (juristische Personen) üben ihr
Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des
Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Beschlussfassung
- die Behandlung des Einspruchs gegen eine Entscheidung des
Vorstands zum Nachteil eines Mitglieds oder Antragstellers auf die
Mitgliedschaft.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei
Neuwahlen unterschreibt zusätzlich der Vorsitzende des Wahlausschusses.
§ 9 Auflösung des Vereins

- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel aller Mitglieder des Vereins.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
"Katholische Kirchenstiftung Sankt Michael Perlach" in München, mit der
Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit
zu verwenden.
- Bei Auflösung des DPSG-Stammes Sankt Michael Perlach hat der Verein die
Aufgabe, die Stammesarbeit innerhalb von drei Jahren wiederzubeleben und
die Anerkennung des Nachfolgestammes bei der Deutschen Pfadfinderschaft
Sankt Georg zu erwirken. Während dieser Zeit darf kein Vereinseigentum
veräußert werden. Folgt keine Neugründung eines DPSG-Stammes, hat sich
der Verein aufzulösen.
§ 10 Inkrafttreten

- Diese Satzung gilt in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 20.06.1995.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht München in Kraft.
München, den 20.Juni 1995
gez.: Christiane Schmalkalt, Fabian Orsetti, Michael Reim, Matthias Fisch,
Markus Willig, Thomas Fisch, Berthold Nickl.
Eingetragen im Vereinsregister München, unter Aktenzeichen VR 15159 am
28.August 1995.
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